Der BUND-Arbeitskreis hat das Bundes-Bodenschutzgesetz kritisch betrachtet, wie die Bewertung von "Wohngebieten" in der Praxis umgesetzt wird. Trotz der im Bundesrat erfolgten Diskussionen über die Problematik einer nicht integrierenden Betrachtung der Nutzungskategorie "Wohngebiet" neben der noch die Kategorie "Kinderspielflächen" existiert, werden in der Praxis zur Bewertung von "Wohngebieten" vielfach nur die Wohngebietswerte herangezogen, obwohl zumindest planungsrechtlich zulässig (§4.4 BBodSchG) in einem typischen Wohngebiet mit Hausgärten immer auch das Kinderspiel und der Nutzgarten ist.
Der BUND-AK Bodenschutz | Altlasten fordert seit langem, dass es für die Nutzung "Hausgarten" (nicht gemeint ist das Abstandsgrün zwischen Wohnblöcken) eine eigene Nutzungskategorie geben muss, die sowohl die planungsrechtlich zulässige Nutzung "Kinderspiel" als auch die planungsrechtlich zulässige Nutzung "Nutzgarten" umfasst (s.a. § 4.4 BBodSchG). Dies ist leider nur für den Schadstoff Cadmium erfolgt, während für alle übrigen Werte die nicht nachvollziehbare (nutzungsbezogene) Trennung der Werte bestehen geblieben ist.
Da in einem Hausgarten aber in aller Regel "Kinderspiel" als auch die Anlage eines "Nutzgartens" planungsrechtlich möglich ist und der Gesetzgeber richtigerweise nicht die tatsächliche sondern die planungsrechtlich zulässige Nutzung (§ 4.4 BBodSchG) zur Grundlage der Entscheidung, ob Maßnahmen erforderlich sind, gemacht hat, kann aus Sicht des Arbeitskreises die logische Folge nur sein, für die genannte Nutzung die Wertelisten zu Wohngebiet, Kinderspiel und Nutzgarten zusammenzuführen und den jeweils niedrigsten Prüfwert zur Grundlage der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung zu machen. Mit dieser Vorgehensweise befindet man sich immer auf der sicheren Seite und schließt Teilsanierungen eines Gartens nach jeweils unterschiedlichen Wertmaßstäben (z.B. 20 m² Kinderspielsanierung, Verbot oder Sanierung von 50 m² Nutzgarten, Restfläche behandelt nach Wohngebietsmaßstäben) aus.
Ginge man nicht nach dem vom BUND geforderten Schema vor, müsste die zuständige Gefahrenabwehrbehörde dauerhaft kontrollieren, ob neue Eigentümer oder Mieter nunmehr an anderer Stelle im Garten intensives Kinderspiel betreiben oder den Nutzgarten an anderer Stelle angelegt haben. Neue Sanierungsmaßnahmen in einem bereits (teil-)sanierten Garten wären die Folge, eine Situation, die bei den bereits vorhandenen Vollzugsdefiziten nicht mehr zu verantworten wäre und völlig praxisfremd, geschweige denn akzeptanzfähig bei den Betroffenen wäre und zudem erheblich höhere Sanierungskosten als die vom BUND vorgeschlagene Vorgehensweise nach sich ziehen würde.
Forderung des BUND-Arbeitskreises
Vor dem Hintergrund des § 4.4 des Bundesbodenschutzgesetzes, der die planungsrechtlich zulässige und nicht die tatsächliche Nutzung als Grundlage der Bewertung vorsieht, für das Szenario "Hausgarten" die Prüfwerte aus den 3 Nutzungskategorien zu kombinieren, da dieses den tatsächlichen Gegebenheiten am besten gerecht wird. Hierzu ist eine bundeseinheitlich Regelung zu erlassen.