BUND-Kritik zu vorsorgeorientierten Werten für die Bauleitplanung

Was fehlt in der Gesetzgebung zum Bodenschutz sind vorsorgeorientierte Werte für die Bauleitplanung sowohl in der BundesBodenschutzVerordnung als auch im Baugesetzbuch. Dies führt erneut zu einem Wildwuchs von Listen der Kommunen und Länder für diesen Zweck und einer zu beobachtenden Tendenz mehrerer Bundesländer, die für diesen Zweck nicht abgeleiteten gefahrenbezogenen Prüfwerte der Verordnung gleichzeitig als Beurteilungswerte für die durch den Vorsorgegedanken geprägte Bauleitplanung heranzuziehen.

Baustelle Hausbau © I.Valentin/BUND

Die in Anhang 2 der BBodSchV festgelegten Prüfwerte sind entsprechend ihrer Herleitung "gefahrenbezogene" Werte, die zur Beurteilung bereits bestehender Kontaminationen und hierauf bestehender Nutzungen herangezogen werden. Dabei markiert der Prüfwert die unterste Grenze des Vorliegens einer Gefahr, d. h.: Ergibt die Einzelfallprüfung – und hier insbesondere die Resorptionsverfügbarkeitsuntersuchung – dass die gemessenen Schadstoffe vollständig bioverfügbar sind und treffen auch die übrigen der Ableitung zugrunde gelegten Annahmen zu, so kann bereits ein geringfügiges Überschreiten der Prüfwerte die "Gefahr" darstellen. Dies wird auch in § 4 der BBodSchV (Bewertung) eindeutig so beschrieben ("Maßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes können bereits dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall alle bei der Ableitung eines Prüfwertes nach Anhang 2 angenommenen ungünstigen Umstände zusammentreffen und der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes geringfügig oberhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2 liegt.").

Da das Bauplanungsrecht jedoch Vorsorgemaßstäbe als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob erhebliche Bodenbelastungen im Sinne der §§ 5, 9 des BauGB gegeben sind, verlangt, können die gefahrenbezogenen Prüfwerte diesen Anspruch nicht erfüllen, da es naturwissenschaftlich nicht haltbar ist, dass die geringfügige Überschreitung von Werten bereits im worstcase eine Gefahr, die geringfügige Unterschreitung jedoch bereits Vorsorge darstellen kann.

Da auch die in der Verordnung aufgeführten Vorsorgewerte aufgrund ihrer Bestimmung nicht für diesen Zweck herangezogen werden können, stellen wir, BUND-Arbeitskreis Bodenschutz | Altlasten fest, dass

  • die Prüfwerte des Anhangs 2 für die Entscheidung, ob ein zu überplanendes Gebiet im Sinne des Planungsrechts "erheblich mit Schadstoffen belastet ist" nicht geeignet sind
  • Vorsorgewerte für die Zwecke der Bauleitplanung deutlich unterhalb der Prüfwerte angesiedelt werden müssen

Diese Ansicht deckt sich im übrigen auch mit der Stellungnahme des Deutschen Städtetages zur BBodSchV vom 12.07.1999.

BUND-Empfehlung für regional anpassbare, vorsorgeorientierte Werte

Aus Sicht des BUND sollten Verfahren entwickelt werden, die es erlauben, regionale Hintergrundwerte in die Findung dieser für die Planung notwendigen Werte einzubeziehen, da es ansonsten zu der Situation kommen kann, dass rein toxikologisch abgeleitete Werte für die Bauleitplanung unterhalb regionaler Hintergrundwerte liegen (z.B. bei Arsen). Dieses sollte vermieden werden. Die Stadt Osnabrück hat eine solche Ableitung von Bodenwerten für die Bauleitplanung vorgenommen.

Da sich nach unserem Kenntnisstand abzeichnet, dass verschiedene Kommunen aufgrund des Fehlens solcher Werte in der Verordnung vermehrt dazu übergehen, eigene Verfahren und Werte für diesen Zweck zu entwickeln, scheint es dringend erforderlich, dieses Problem bundeseinheitlich zu regeln. Ansonsten ist ein erneuter "Wildwuchs" von Listen mit Werten für die Bauleitplanung abzusehen mit der Folge unterschiedlicher Bedingungen für Investoren und Bauwillige von Stadt zu Stadt und von Land zu Land. Zudem droht zu Lasten der Rechtssicherheit eine Fülle von Rechtsstreitigkeiten zu den bezeichneten Fragen.



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